Vereinssatzung

 

§ 1

Der Verein führt den Namen „ Sportverein Prutting e.V. “ Er hat seinen Sitz in 83134 Prutting und ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2

Der Verein ist ein Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes e.V. und erkennt dessen Satzung und Ordnungen an.

§3

a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (AO 1977).

Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem Bayerischen Landessportverband e.V. den Fachverbänden seiner Abteilungen und dem für ihn zuständigem Finanzamt für Körperschaft an.

Der Vereinszweck besteht in der, Förderung der Allgemeinheft auf dem Gebiet des Sports und wird insbesondere verwirklicht durch:

– Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen
– Instandhaltung und Instandsetzung des Sportanlagen und des Vereinsheimes sowie der Turn- und Sportgeräte
– Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen
– Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern.

b) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

c) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

d) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

e) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 4

a) Mitglied kann jede natürliche Person werden, die schriftlich beim Vorstand um Aufnahme ersucht.

Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen Berufung im Vereinsausschuss zu. Dieser entscheidet endgültig.

b) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist 3 Monate zum – Ende des Geschäftsjahres möglich.

c) Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Hauptausschuss aus dem Verein ausgeschlossen werden:

– bei grobem Verstoß gegen die Satzung oder grober Missachtung von. Anordnungen des Hauptausschusses;

– bei Nichtzahlung von Beiträgen trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung;

– bei schweren Verstößen gegen die Interessen des Vereins oder grobem unsportlichen Verhalten;

– wegen unehrenhafter Handlungen

Über den Ausschluss entscheidet der Hauptausschuss in geheimer Abstimmung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

d) Die Wiederaufnahme eines‘ ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.

e) Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vereinsausschuss unter den in c) genannten Voraussetzungen durch einen Verweis oder durch eine Geldbuße bis zum Betrag von € 50,- und/oder mit einer Sperre von längstens einem Jahr für die Teilnahme an sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört, gemaßregelt werden. Die Entscheidung des Vereinsausschusses ist nicht anfechtbar.

f) Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittel eingeschriebenen Briefes zuzustellen.

§ 5

Vereinsorgane sind:

a) der Vorstand
b) der Vereinsausschuss
c) die Mitgliederversammlung

 

§ 6

der Vorstand besteht aus dem

1. Vorsitzende /-n
2. Vorsitzende/-n
1. Kassier/-in
1. Schriftführer/-in

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden allein, oder durch den 2. Vorsitzenden und den 1. Kassier gemeinsam vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB). Im Innenverhältnis zum Verein gilt, dass der 2. Vorsitzende und der 1. Kassier, bzw. 1. Schriftführer, zur Vertretung berechtigt sind.

Der Vorstand wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren in geheimer Wahl, gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist vom Vereinsausschuss für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzuzuwählen.

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Im Innenverhältnis gilt, dass der Vorstand zum Abschluss von Grundstücksgeschäften jeglicher Art, sowie von Geschäften mit einem.
Geschäftswert von mehr als € 5000,- für den Einzelfall der vorherigen Zustimmung durch den Vereinsausschuss bedarf Bei einem Betrag von mehr als 25.000,- € muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden. Im Übrigen kann sich der Vorstand eine Geschäftsordnung geben.

§ 7

Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus

a) den Mitgliedern des Vorstandes,
b) den Abteilungsleitern,
c) dem Jugendleiter
d) dem 2. Kassier und dem 2. Schriftführer

Die Mitglieder des Vereinsausschusses werden analog zum Vorstand für 2 Jahre gewählt. Die Wahl muss nur auf Antrag geheim ausgeführt werden.
Die Abteilungsleiter werden jeweils in den entsprechenden Abteilungsversammlungen gewählt.
Die Mitgliederversammlung kann darüber hinaus noch Beisitzer für bestimmte Aufgabengebiete wählen.

Der Vereinsausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen, ansonsten nach Bedarf oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt. Die Sitzungen werden durch den Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied, einberufen.

Die Aufgaben des Vereinsausschusses ergeben sich aus der Satzung, im Übrigen berät er den Vorstand.

Durch Beschluss kann die Mitgliederversammlung weitergehende Einzelaufgaben übertragen.

§ 8

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angaben der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird.

Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen. erfolgt 2 Wochen vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand. Sie wird durch öffentliche Aushänge (örtliche Geschäfte, Banken, usw.) und in der lokalen Presse (OVB) mindestens 2-mal durchgeführt.
Es muss auch gleichzeitig die Tagesordnung bekannt gegeben werden, in der die zur Abstimmung gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind.

Die Mitgliederversammlung beschließt über den Vereinsbeitrag, sonstige Mitgliederleistungen und über die Entlastung des Vorstandes. Von ihr werden der Vorstand und die Vereinsausschussbeiräte gewählt. Sie entscheidet übe Satzungsänderungen und über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind. Die Mitgliederversammlung bestimmt jeweils für zwei Jahre einen zweiköpfigen Prüfungsausschuss, der die Kassenprüfung übernimmt und der Versammlung Bericht erstattet.

Wahlberechtigt sind alle Vereinsmitglieder, die am Tag der Versammlung das 16. Lebensjahr vollendet haben. Wählbar sind alle Vereinsmitglieder, die am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen, wahlberechtigten Mitglieder, beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Änderung des Vereinszwecks erfordert die Zustimmung von neun Zehntel der stimmberechtigten. Vereinsmitglieder.

Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu erstellen. Diese ist vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

 

§ 9

Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung des Vorstandes, Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vorstandes, das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu Sein. Darüber hinaus sind Abteilungen, die über eine eigene Abteilungsordnung und über einen Vorstand verfügen, berechtigt auch im wirtschaftlichen Bereich, nach den Maßgaben der Finanz- und Abteilungsordnung des SV Prutting e.V., tätig zu werden.

§ 10

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 11

Jedes Mitglied ist zur Zahlung der Aufnahmegebühren und des Beitrages verpflichtet. Über die Höhe und die Fälligkeit dieser Geldbeträge sowie über sonst von den Mitgliedern zu erbringende Leistung beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 12

Die Mitgliederversammlung kann eine Geschäfts-, Finanz-, Rechts- und eine Jugendordnung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen.

 

 

§ 13

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer zweiwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

In dieser Versammlung müssen 4/5 der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder, beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.

In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene. Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben.

Das nach Auflösung/Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks verbleibende Vermögen ist der Gemeinde Prutting mit der Maßgabe zu überweisen, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zweck im Sinne der Satzung zu verwenden.

Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in § 3 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

§ 14

Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 16. März 2007 beschlossen. Sie tritt mit Eintragung im Vereinsregister in Kraft.

 

(Stand 16.03.2007)